Kreis Höxter (red). Einen Mund-Nasenschutz zu tragen, ist in der Öffentlichkeit mittlerweile ein gewohntes Bild. Doch auch am Steuer von Kraftfahrzeugen wird vermehrt beobachtet, dass ein solcher Mundschutz getragen wird. Die Polizei im Kreis Höxter erreichen immer wieder Anfragen, ob dieses überhaupt erlaubt ist oder einen Verstoß darstellt.

Der § 23 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt, dass Kraftfahrzeugführende ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken dürfen, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Bei der Benutzung eines Mund-Nasenschutzes ist zwar die Nasen- und Mundpartie verdeckt, jedoch sind die Augen, die Stirn, die Ohren, die Frisur sowie die Statur des Fahrzeugführers noch zu erkennen. Diese Merkmale ermöglichen weiterhin eine Identitätsfeststellung.

"Wenn die Person zusätzlich zum Beispiel eine Sonnenbrille oder einen Hut tragen würde, so kann dadurch die Identitätsfeststellung erschwert oder sogar verhindert werden", erklärt Norbert Lammers, Leiter der Direktion Verkehr der Kreispolizeibehörde Höxter. Wenn diese Absicht gegeben ist, dann würde ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung erfüllt sein. Die Regelahndung laut Bußgeldkatalog beträgt 60,- EUR plus Bearbeitungsgebühren. 

Anders sieht es zum Beispiel bei Bus- und Taxifahrern aus. Hier geht es in der Regel nicht um die Verhinderung ihrer Identitätsfeststellung, sondern um ihren Gesundheitsschutz und den ihrer Fahrgäste. Zudem sind sie leicht anhand der Fahrtenbücher und der betrieblichen Dokumentationen zu ermitteln. Ähnliches gilt für Fahrlehrer bei der Ausbildung ihrer Fahrschüler. Auch sie sollen geeignete Masken während der Fahrt tragen.

"Befinden sich die Fahrzeugführenden allein im Fahrzeug, macht es aus medizinischer Sicht keinen Sinn, einen Mund-Nasenschutz zu tragen", betont Norbert Lammers. Die Polizei im Kreis Höxter wird im Rahmen ihrer allgemeinen Verkehrskontrollen auch darauf achten und die Situation im Einzelfall mit Augenmaß bewerten.