Brakel (red). Für alle Kinder, die vom 1. Oktober 2015 – 30. September 2016 geboren sind, beginnt die Pflicht zum Schulbesuch der Grundschule am 1. August 2022 (§ 35 Abs.1 Schulgesetz NRW –SchulG-). Die Anmeldung der Schulanfänger ergibt sich aus den §§ 46 Abs.3 und 123 SchulG i.V.m. dem RdErl. zur Überwachung der Schulpflicht vom 4. Februar 2007 (ABl. NRW.S. 155) und der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule den dazu ergangenen zurzeit gültigen Verwaltungsvorschriften –VvzAO-GS, RdErl. vom 23. März 2005 (SGV.NRW.223).
Die Eltern sind verpflichtet, ihr schulpflichtig werdendes Kind an der Grundschule anzumelden.
Die Anmeldetermine der Städt. Gemeinschaftsgrundschule Brakel sind:
- Montag, den 4. Oktober,
- Mittwoch, den 6. Oktober,
- Donnerstag, den 7. Oktober,
- Mittwoch, den 27. Oktober,
- Donnerstag, den 28. Oktober,
- Mittwoch, den 28. Oktober,
- Mittwoch, den 3. November,
- Donnerstag, den 4. November,
jeweils in der Zeit von 14 bis 17.30 Uhr nur nach Vereinbarung.
Die Anmeldungen werden am Hauptstandort der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule (mit Teilstandort Hembsen) entgegengenommen: Städtische Gemeinschaftsgrundschule Brakel Tel.: 05272/3603500 oder E-Mail:
Die Eltern von schulpflichtig werdenden Kindern werden gebeten, ihre Kinder an der Grundschule anzumelden. Die Eltern, deren Kinder schulpflichtig werden und melderechtlich erfasst sind, erhalten eine gesonderte Benachrichtigung über den Anmeldetermin. Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine besondere Förderung benötigt, sollten frühzeitig mit der für das Kind zuständigen Grundschulleitung sprechen. Dort werden Informationen über den Besuch einer Förderschule oder den Gemeinsamen Unterricht gegeben. Für alle Schulanfänger besteht die Pflicht zur amtsärztlichen Untersuchung. Der Termin wird den Eltern durch den Gesundheitsdienst des Kreises Höxter mitgeteilt. Die Kinder, die nach dem Stichtag 30. September 2016 geboren sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig eingeschult werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche Reife besitzen (Schulfähigkeit). Die vorzeitige Schulaufnahme ist bei der Schulleitung der Grundschule zu beantragen, die unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens über den Antrag entscheidet (§35 Abs.2 Schulgesetz NRW).