Bad Driburg. Zwei MINI-Jobs - auf was muss geachtet werden? Die Regelung, dass eine geringfügige Beschäftigung (=MINIJob) bis zu einer Entgeltgrenze von 450 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer bleibt, gilt nur, wenn die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird.
Bei Minijobbern, die mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgehen, erfolgt hingegen eine Zusammenrechnung der Minijobs. Welche Sozialversicherungs- und Steuerabgaben im Einzelfall zu entrichten sind, hängt von der Gesamtkonstellation der Arbeitsverhältnisse des Minijobbers ab.
VORSICHT: ergeben die Arbeitsleistungen (Mindestlohn beachten!) aufgrund der Abrechnung mehr als 450 Euro, droht Ärger bei einer Sozialversicherungsprüfung. Der zweite Arbeitgeber (das ist der, mit dem zeitlich das zweite Arbeitsverhältnis geschlossen wurde) sollte seine Mitarbeiter anhalten, in der Konstellation jeden Monat den Lohn des ersten Arbeitgebers mitzuteilen. Den Nachteil hat im Ernstfall (Prüfung) der zweite Arbeitgeber!